Durchsuchung
Sollten die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei Ihnen Beweismittel vermuten, so können sie entweder aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder wegen Gefahr im Verzug Ihre Wohnung, Ihr Büro oder auch Ihr Fahrzeug durchsuchen. Dieses ist auch möglich, wenn Sie selbst nicht Verdächtiger sind. Grundsätzlich können Einwände gegen eine Durchsuchung erhoben werden, tatsächlich führen diese jedoch so gut wie nie zur Verhinderung der Durchsuchung.
Bewahren Sie Ruhe, Ihnen droht keine unmittelbare Gefahr. Erdulden Sie die Maßnahme und leisten Sie keinen Widerstand. Eine Auskunfts-, Hinweis oder aktive Mitwirkungspflicht besteht nicht.
Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht gebrauch. äußern Sie sich in keinem Fall zu irgendwelchen Tatvorwürfen.
Sie haben das Recht, einen Anwalt zu informieren. Nach Möglichkeit sollten Sie um sein Erscheinen bitten, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überwachen kann. Einen Anspruch darauf, dass mit der Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen gewartet wird, haben Sie nicht. Versuchen Sie jedoch, dieses beim Einsatzleiter zu erreichen.
Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zumindest in Kopie aushändigen. Bei Gefahr im Verzug fragen Sie nach dem Grund und notieren Sie sich diesen sowie, wer die Durchsuchung angeordnet hat.
Aus dem richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist zu entnehmen, welche Beweismittel gesucht werden. Sollte es sich um ganz konkrete Unterlagen oder Gegenstände handeln, so ist zu überlegen, diese an die Ermittlungsbeamten herauszugeben. Dieses kann unter Umständen die Durchsuchung verkürzen oder abwenden und vermeidet somit eventuelle Zufallsfunde, welche möglicherweise ein weiteres Verfahren nach sich ziehen.
Bei Durchsuchungen in Unternehmen wird durch die Ermittlungsbeamten oftmals versucht, von Mitarbeitern Informationen über Geschäftstätigkeit oder Weisungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter zu erlangen. Zur Auskunft sind die Mitarbeiter nicht verpflichtet und es ist legitim, Mitarbeitern zu raten, keine Angaben zu machen. Handzettel für Mitarbeiter
Wird z.B. in Wirtschaftsstrafsachen nach Unterlagen, Belegen oder Korrespondenzen gesucht, so haben die durchsuchenden Polizeibeamten nur das Recht, ihre Unterlagen grob zu sichten. Sollten die durchsuchenden Beamten Schriftstücke im einzelnen lesen, so protestieren Sie dagegen, möglichst unter Hinzuziehung anderer Mitarbeiter oder Außenstehender als Zeugen.
Versuchen Sie zu erreichen, von wichtigen Unterlagen, welche beschlagnahmt werden sollen, Kopien fertigen zu dürfen.
Werden Gegenstände mitgenommen, so widersprechen sie dem. Nur dann muss ein Richter über diese Beschlagnahme entscheiden. Eine Erklärung dazu müssen Sie nicht abgeben. Lassen Sie sich das Protokoll geben und achten Sie darauf, dass sämtliche beschlagnahmten Gegenstände vermerkt werden.
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